[synchronisationsrecht]
Das Synchronisationsrecht (auch: "Filmeinblendungsrecht" oder "Filmeinherstellungsrecht") ist das Recht, Musik mit einer Filmaufnahme oder einem sonstige Multimediawerk zu verbinden, also da Musikstück mit dem bewegten Bild zu synchronisieren bzw. zu unterlegen. Das Synchronisationsrecht liegt beim Urheber eines Werkes. Bei der Veröffentlichung beispielsweise eines Filmes unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Musik ist das Synchronisationsrecht vom Urheber des betroffenen Stückes einzuholen und ggf. zu vergüten.
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[synchronisationsrecht und GEMA]
Die GEMA nimmt das Synchronisationsrecht für Titel ihres Repertoires nicht wahr. § 1 i)(4) des GEMA-Berechtigungsvertrages zufolge verbleibt das Synchronisationsrecht bezüglich dramatisch-musikalischer Werke bei den Urhebern respektive deren Verlagen. Mit der obligatorischen Lizensierung eines Titels aus dem GEMA Repertoire (GEMA Gebühr) wird also das von der GEMA im Auftrage der Urheber ausgewertete Urheberrecht wahrgenommen, das Synchronisationsrecht ist damit aber nicht abgegolten.
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