mit dieser Frage sehen wir uns beinahe täglich konfrontiert. Auch unseren Kunden, die eine CD-Pressung in Auftrag geben, ist oftmals nicht klar, dass und warum sie eine Gema-Freistellung benötigen, wenn sie Musiktitel vervielfältigen wollen. Aber dieses Thema ist offensichtlich nicht nur einzelnen Personen unklar sondern sogar großen Konzernen. Was war geschehen?
Ein vorläufiger Rechte-Vertrag zwischen YouTube und der GEMA war im Jahr 2009 ausgelaufen. Im Streit mit der GEMA muss YouTube einige Musiktitel aus dem Netz nehmen. Das Internet-Portal YouTube muss nach Beschwerden von Rechteinhabern urheberrechtlich geschützte Musikvideos schnell entfernen und ein erneutes Hochladen unterbinden. Das entschied das Landgericht Hamburg am Freitag im Prozess zwischen der Tochter des Internetkonzerns Google und der Rechteverwertungsgesellschaft GEMA. Dem Urteil wird Signalwirkung zugesprochen. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
YouTube muss für Verhalten der Nutzer mit haften
Die Richter entschieden, dass YouTube als Betreiber des Portals eine sogenannte Störerhaftung habe, also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne. Der Anbieter habe die Pflicht, “rechtsverletzende Videos unverzüglich zu sperren”, sobald ihn der Rechteinhaber auf sie hingewiesen habe. Er müsse auch dafür sorgen, dass diese nicht erneut angeboten würden. YouTube muss demnach die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass gesperrte Videos nicht wieder hochgeladen werden können. Konkret forderten die Richter die Anwendung einer bereits fertig entwickelten Software. YouTube muss jedoch nur auf Antrag tätig werden und nicht von sich aus alte Videobestände durchsuchen.
Weil sich die GEMA und YouTube nicht auf ein Vergütungsmodell einigen können, sind viele Musikvideos in Deutschland nicht abrufbar.GEMA-Anwältin Kerstin Becker sagte, das Urteil sei “ein herausragender Erfolg”. Erstmals habe ein Gericht die Verantwortung von YouTube für die Videos klargestellt. Google-Sprecher Kay Oberbeck betonte, es handle sich um einen “wichtigen Teilerfolg für YouTube”. Die Richter hatten den Plattform-Betreiber nicht wie von der GEMA gewünscht als Täter verurteilt.
Im Prozess hatte die GEMA zwölf Titel zur Entscheidung vorgelegt. In sieben Fällen folgte das Gericht dem Antrag der Klägerin: Die Videos müssen offline gestellt werden. Zu den betroffenen Liedern gehören “Rivers of Babylon” von Boney M. und “Lieder die wie Brücken sind” von Rolf Zuckowski. In den restlichen fünf Fällen wies das Hamburger Landgericht die Klage der GEMA ab - aus formalen Gründen. Es habe dafür keine Grundlage mehr gegeben, die Songs seien bereits aus dem Netz. Und es sei nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform landen
Hintergrund ist ein Streit um Verwertungsrechte zwischen YouTube und GEMA - der “Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”. Die GEMA kassiert nicht nur bei Live-Auftritten und CD-Produktionen Gebühren, um sie an Künstler und Rechteinhaber von Musikstücken weiterzugeben, sondern - und das immer offensiver - ebenfalls im Internet. Die GEMA wahrt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von mehr als 60.000 “Musikurhebern”, also Komponisten, Textautoren und Musikverlegern.
Für den “Normalnutzer” also für unsere Kunden bedeutet das keine Neuerung. Sie müssen weiter die Gema-Freistellung beantragen, wenn sie eine Musiktitelvervielfältigung beabsichtigen. Selbst dann, wenn sie den Titel selbst getextet oder komponiert haben, und wenn sie selbst gar kein Gema-Mitglied sind, alles Voraussetzungen, für gemafreies Material. müssen sie sich dies von der Gema schriftlich bestätigen lassen. So will es das Gesetz. Ja, manchmal etwas schwer verständlich, aber so ist es nun mal.
Und bei gemapflichtigen Titeln, wo also Texter oder Komponist Mitglieder der Gema sind, und somit das geistige Eigentum auch von der Rechtegesellschaft vertreten wird, ist es sowieso keine Frage. Ob man das einsieht oder nicht.